Ausschuss thematisiert geplante Windkraftanlagen – Gesetzesänderung soll Landesplanungen stärken
54 Windräder im Stadtgebiet in Planung oder in Bau
Damit sind derzeit 54 Windräder auf Olsberger Stadtgebiet in verschiedenen Stadien in Planung oder in Bau. Im direkten Umfeld des Stadtgebietes – etwa auf Rüthener, Briloner, Winterberger oder Bestwiger Gebiet – kommen zahlreiche Anlagen dazu.
Gemeindliches Einvernehmen soll für Anlagen in Helmeringhausen/Wulmeringhausen und Bruchhausen/Wiemeringhausen versagt werden
Neu hinzugekommen sind zwei Windparks des Unternehmens Eurowind Energy GmbH: In den Gemarkungen Helmeringhausen und Wulmeringhausen soll ein Windpark mit drei 250 Meter hohen Anlagen entstehen; in den Gemarkungen Bruchhausen und Wiemeringhausen vier 250 Meter hohe Anlagen.
Dafür hat das Unternehmen einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids beim Hochsauerlandkreis gestellt. Mit breiter Mehrheit schlugen die Ausschussmitglieder jedoch vor, für diese Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu versagen – zum einen, weil die – rechtlich geforderte – Erschließung derzeit nicht gesichert ist.
Anlagen außerhalb der Windenergiebereiche des Regionalplans
Und zum anderen soll die Stadt Olsberg für die Mehrzahl der Anlagen ihr Einvernehmen versagen, weil sie außerhalb der geplanten Windenergiebereiche des Regionalplans liegen. Der Rat spreche „sich gegen die Außerkraftsetzung der kommunalen Selbstverwaltung in Bezug auf die Gestaltung der Energiewende vor Ort aus. Zudem sieht er es als Bevormundung an, das Einvernehmen zu einer Sache erteilen zu sollen, bei der er keinerlei Mitspracherecht und keinerlei Gestaltungsmöglichkeit hat“, heißt es in der Beschlussvorlage.
Vier Windräder auf Langerberg geplant
Ebenso informierte das Unternehmen RWE über Pläne, am Langerberg vier Windräder mit einer Gesamthöhe von je 266,50 Meter zu errichten. Auch hier wurde ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids beim Hochsauerlandkreis gestellt. Mit Blick auf den aktuellen Planungsstand schlagen die Ausschussmitglieder vor, das gemeindliche Einvernehmen ausschließlich zu den Feststellungen zu erteilen, dass das Projekt nach den Vorgaben des Baugesetzbuches privilegiert ist, es keine widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans gibt und die Darstellungen des Landschaftsplanes derzeit nicht als öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegenstehen. Mit diesem „eingeschränkten Einvernehmen“, das lediglich Klärung von Sachfragen beinhaltet, möchte das Unternehmen RWE seine Rechtspositionen verbessern – ohne dass ein Vollantrag vorliegt.
Ebenso möchte ein Vorhabenträger auf dem Gebiet der Stadt Rüthen in direkter Nachbarschaft zur Olsberger Stadtgrenze bei Antfeld einen Windpark mit acht Anlagen umsetzen.
Kritik an fehlenden kommunalen Steuerungsmöglichkeiten
Als höchst problematisch wurde es von den Ausschussmitgliedern empfunden, dass es – nach einem Urteil des OVG Münster im Herbst 2024 – faktisch keine kommunalen Steuerungsmöglichkeiten für den Windkraft-Ausbau mehr gibt – auch dann nicht, wenn sich die Flächen außerhalb des Regionalplan-Entwurfes befinden, der eigentlich Vorrangbereiche für die Windenergie festschreiben soll. Ausschussmitglied Paul Vorsmann (FDP) appellierte an die Fraktionen, sich bei ihren Bundestagsabgeordneten für eine sofortige Schließung der aktuellen „regulatorischen Lücken“ noch vor der Bundestagswahl einzusetzen. Dieser Wildwuchs ermögliche „Vorhaben, die sich fundamental gegen die Interessen der Olsberger Bürger“ richten. Eine verlässliche Steuerung der Windkraft durch eine Regionalplanung sei „wichtig für Transparenz und Akzeptanz in der Bevölkerung.“
Eine endgültige Entscheidung über den Umgang mit dem gemeindlichen Einvernehmen zu den aktuellen Windkraft-Projekten wird voraussichtlich der Rat der Stadt Olsberg in seiner Sitzung am 30. Januar treffen. Welche Folgen eine mögliche Versagung dann für den weiteren Planungsprozess hätte, ist allerdings offen – auch vor dem Hintergrund möglicher rechtlicher Änderungen, die der Deutsche Bundestag in dieser Sitzungswoche beschließen könnte.
+++++ Neues aus dem Bundestag +++++
Nach der Ausschuss-Sitzung gab es neue Informationen aus dem Deutschen Bundestag: CDU/CSU, SPD und die Grünen haben sich darauf geeinigt, das Bundesimmissionsschutzgesetz zu ändern. Damit soll die durch das Oberverwaltungsgericht gekippte NRW-Regelung gestützt werden, die besagt, es kein Recht auf bauplanungsrechtliche Vorbescheide für Windräder geben soll, wenn sich diese außerhalb geplanter Windenergiegebiete befinden.
Der SPD-Bundestagsabgeordnete Dirk Wiese teilte hierzu am Montag in einer Pressemitteilung mit:
„Der nun gefundene Kompromiss ist ein entscheidender Schritt für einen geordneten und nachhaltigen Ausbau der Windenergie in Deutschland. Mit der klaren Regelung, Windenergieanlagen ausschließlich in ausgewiesenen Gebieten zuzulassen, stärken wir die Planungshoheit der Länder und schaffen dringend benötigte Rechtssicherheit für Kommunen, Bürger und Investoren. Gleichzeitig verhindern wir, dass das Vorbescheidsverfahren missbraucht wird, um Standorte zu sichern, die nicht den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes entsprechen. Dieser Kompromiss zeigt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen den Parteien – CDU/CSU, SPD und Grünen – möglich ist, um die Energiewende voranzutreiben, dabei aber Rücksicht auf regionale Gegebenheiten und Akzeptanz vor Ort zu nehmen. Es ist ein Signal an die Menschen, dass wir ihre Anliegen ernst nehmen und den Ausbau der Erneuerbaren in geordneten Bahnen vorantreiben.“
Hintergrundinformationen:
Die Regelung zielt darauf ab, den Bau von Windenergieanlagen in Deutschland stärker zu steuern und auf bestimmte, planerisch festgelegte Gebiete zu konzentrieren, um die Akzeptanz und Ordnung beim Ausbau der Windenergie zu fördern:
1. Konzentration auf ausgewiesene Windenergiegebiete: Durch die Änderung wird klargestellt, dass Windenergieanlagen nur in solchen Gebieten errichtet werden dürfen, die auf Landesebene als Windenergiegebiete ausgewiesen wurden. Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines (bau-)planungsrechtlichen Vorbescheids besteht nicht, wenn der Standort außerhalb solcher Gebiete liegt. Diese Einschränkung verhindert eine ungesteuerte Flächennutzung.
2. Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit: Ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG überprüft ausschließlich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und bietet keine vollständige Genehmigungsgarantie. Das Ziel ist, die Behörden von Unsicherheiten zu befreien und klare Vorgaben zu schaffen.
3. Verhinderung des Missbrauchs: In der Vergangenheit wurden Vorbescheidsverfahren häufig dazu genutzt, Standorte für Windenergieanlagen zu sichern, die nach den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) langfristig nicht verfügbar wären. Solche Praktiken gehen über die eigentliche Intention des § 9 Abs. 1a BImSchG hinaus.
4. Verknüpfung mit Landesplanung: Die Änderung stellt sicher, dass die Planungsbehörden auf Landesebene die Kontrolle darüber behalten, welche Flächen für Windenergie genutzt werden können. So wird sichergestellt, dass sich der Ausbau der Windenergie harmonisch in die regionalen Entwicklungspläne einfügt.
5. Beseitigung von Rechtsunsicherheiten: Die neue Regelung klärt bestehende Unsicherheiten im Umgang mit Vorbescheiden und sorgt für eine rechtssichere Grundlage für alle Beteiligten – Investoren, Bürger, Kommunen und Behörden.
6. Hintergrund des Problems in NRW: Viele Investoren in NRW hatten Standorte beantragt, die nicht den planerischen Vorgaben entsprachen. Die Änderung verhindert nun den „Wildwuchs“ solcher Anträge und ermöglicht es, diese außerhalb ausgewiesener Zonen abzulehnen.