Letzte Woche Mittwoch wurden in der Bund-Länder-Konferenz die Weichen für die Corona-Regeln im Dezember gestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschlüsse nun in einer aktualisierten Coronaschutzverordnung, die ab morgen, 1. Dezember 2020, gilt, umgesetzt. Die Kernregeln werden zu den Feiertagen um Ausnahmen bezüglich der Kontaktbeschränkungen ergänzt. Mit Blick auf die anstehende Skisaison ist sicherlich zu erwähnen, dass der Betrieb von Skiliften gem. Coronaschutzverordnung zumindest derzeit unzulässig ist. Die neue Coronaschutzverordnung sieht unter anderem die folgenden Maßnahmen vor:
- Treffen im öffentlichen Raum sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Mehr als fünf Personen sind bei dem Zusammentreffen von zwei Haushalten nicht erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden.
- In geschlossenen öffentlichen Räumen ist eine Alltagsmaske zu tragen. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann.
- Im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, insbesondere auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Wegen zu dem Geschäft ist auch eine Alltagsmaske zu tragen.
- In Handelseinrichtungen wie etwa Supermärkten, Kaufhäusern und Baumärkten mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern werden weitere Einschränkungen bezüglich der Kundenanzahl pro Quadratmetern getroffen. Während bis 800qm ein Kunde pro zehn Quadratmeter erlaubt sind, so ist es auf der darüber hinaus gehenden Fläche ein Kunde pro zwanzig Quadratmeter.
- Auch im privaten Raum wird eine entsprechende Beachtung der Regelungen der Verordnung dringend empfohlen. Dies schließt ausdrücklich die Empfehlung ein, Kontakte zu reduzieren bzw. diese möglichst infektionssicher unter Beachtung der AHA-L-Regeln (Abstand, Hygien, Alltagsmaske, Lüften) zu gestalten.
Für die kommende Adventszeit und die Feiertage gelten zudem folgende Sonderregelungen:
- Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
- In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist in Ergänzung zu den oben genannten Regelungen zur Kontaktbeschränkung ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig, wobei auch hier Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenanzahl nicht mitgezählt werden. Für diese Personen gilt für ihre Besuche über die Feiertage kein Beherbergungsverbot in Hotels und Pensionen.
- Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden untersagen darüber hinaus die Verwendung von Pyrotechnik auf näher zu bestimmenden Plätzen und Straßen, für die ohne solche Untersagung größere Gruppenbildungen zu erwarten sind. Mit Blick auf die kommende Skisaison gilt: Der Betrieb von Skiliften ist nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 Coronaschutzverordnung als Einrichtungen für Freizeitaktivitäten derzeit unzulässig.
Die Coronaschutzverordnung in der aktuellen Form gilt vorerst bis zum 20. Dezember 2020:
Corona-Schutzverordnung ab 1. Dezember
Corona-Betreuungsverordnung ab 1. Dezember
Wir recherchieren die Informationen immer so sorgfältig, wie möglich, können aber keine Gewähr übernehmen. Bspw. kann es zum späteren Zeitpunkt auch noch einmal zu Anpassungen kommen. Informiert euch daher bei Fragen auch immer aktuell bei den zuständigen Behörden oder bspw. www.land.nrw.